Urlaubsansprüche sind für Arbeitnehmer ein wichtiges Thema, das klare Regelungen benötigt. Laut der Arbeitnehmerkammer stehen Beschäftigten bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub zu, während in einer Fünf-Tage-Woche wenigstens 20 Tage vorgesehen sind. Diese Zahl kann in Arbeits- oder Tarifverträgen durch zusätzliche Urlaubstage erhöht werden.

Besonders relevant wird die Urlaubsregelung, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. In einem solchen Fall wird die Zeit der Krankheit, vorausgesetzt, dass ein ärztliches Attest vorgelegt wird, nicht auf den Urlaub angerechnet. Verpasste Urlaubstage aufgrund von Krankheit müssen gesondert beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitgeber ist zwar in der Regel an die Festlegung des Urlaubs gebunden, kann jedoch bei unvorhergesehenen Ereignissen den Urlaub vor Antritt rückgängig machen.

Rechtliche Klarheit bei Langzeiterkrankung

Ein jüngstes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verdeutlicht die Rechte von Arbeitnehmern bei Langzeiterkrankung. Es stellte fest, dass der Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs im Arbeitsvertrag zu Gunsten der Beschäftigten ausgeschlossen werden kann. In einem konkreten Fall forderte eine Pflegekraft nach beendeter Erkrankung die Abgeltung von über 16.000 Euro für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2016 bis 2021. Diese Arbeitnehmerin war seit 2010 angestellt und war zwischen Juli 2015 und Juni 2023 durchgehend krankgeschrieben.

Es handelt sich dabei um 144 Arbeitstage gesetzlichen Mindesturlaubs, deren Abgeltung der Arbeitgeber seinerseits zunächst abgelehnt hatte, jedoch vom BAG zugesprochen bekam. Das Gericht betonte, dass Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Erkrankung abwesend sind, hinsichtlich ihres Urlaubsanspruchs denjenigen gleichgestellt sind, die gearbeitet haben. Somit verfallen Urlaubsansprüche nicht automatisch durch langandauernde Erkrankungen, solange sie rechtzeitig geltend gemacht werden.

Wichtige Arbeitgeberpflichten

Die Entscheidung des BAG stellt auch klar, dass Arbeitgeber eine Hinweispflicht bezüglich offener Urlaubstage haben. Wenn Mitarbeiter nicht rechtzeitig über ihre Urlaubsansprüche informiert werden, droht der Verfall nicht. Arbeitgeber sind angehalten, ihre Beschäftigten zu Jahresbeginn über offene Urlaubstage und deren mögliche Verfallstermine zu informieren, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Laut den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks gab es in Bezug auf Urlaub während der Langzeiterkrankung keinen spezifischen Umgang. Dennoch hat das BAG entschieden, dass die arbeitsvertragliche Regelung, die den Urlaubsanspruch über den Übertragungszeitraum hinaus fortbesteht, rechtlich anerkannt ist.

Zusammenfassend zeigt sich, dass Urlaubsansprüche auch im Kontext von Erkrankungen gut geschützt sind und umfassend geplant werden sollten. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie in ihrer Rechte gestärkt sind und dass eine rechtzeitige Beantragung und Information durch den Arbeitgeber essenziell ist. Die Haufe bestätigt, dass klare Regelungen in Arbeitsverträgen von entscheidender Bedeutung sein können, um zukünftige Missverständnisse zu vermeiden.