
Ein skandalöser Vorfall auf einer Kreuzfahrt hat zu einer juristischen Auseinandersetzung zwischen einem Reiseveranstalter und einem Passagier geführt. An Bord eines Kreuzfahrtschiffes wurden drei Männer beschuldigt, in ein Erdnussglas gepinkelt zu haben. Dieser Vorfall ereignete sich am ersten Tag der Reise, und die Identität desjenigen, der tatsächlich diesen Akt begangen hat, blieb zunächst unklar. Nachdem die Männer an einem Landausflug teilgenommen hatten, wurde ihnen am vierten Tag der Kreuzfahrt der Zugang zum Schiff verweigert, und ihr Gepäck wurde bereits an Land gebracht. Ihnen wurde zudem angeboten, einen Rückflug auf eigene Kosten zu buchen.
Der Reiseveranstalter kündigte daraufhin den Reisevertrag, da man das Verhalten der Passagiere als inakzeptabel und als Grund für den Ausschluss von der Kreuzfahrt ansah. Ein erster Mann der Gruppe klagte gegen diesen Schritt und forderte eine teilweise Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz. Er argumentierte, dass unklar bleibe, ob der Vorfall tatsächlich stattgefunden habe, und selbst wenn dem so wäre, kein Grund für den Ausschluss vorgelegen habe.
Gerichtliche Entscheidung
In der gerichtlichen Auseinandersetzung entschied das Landgericht Düsseldorf, dass die Kündigung des Reisevertrags nicht rechtens sei. Das Gericht wies die Argumentation des Reiseveranstalters zurück, der das Verhalten als schwerwiegende Pflichtverletzung ansah. Laut dem Urteil des LG Düsseldorf, das auf den 13.09.2024 datiert ist, wurde festgestellt, dass der Reiseanbieter die Männer zunächst hätte abmahnen müssen, bevor er zu einer Kündigung schreitet. Das Gericht stellte außerdem klar, dass das Pinkeln in ein Erdnussglas nicht als erhebliches Fehlverhalten gewertet werden kann, das eine solche Maßnahme rechtfertigt.
Die Entscheidung des Gerichts hebt hervor, dass der BGH (Bundesgerichtshof) einen weiten Mangelbegriff vertritt, der die Einstandspflicht des Reiseveranstalters umfasst. In diesem Kontext wurde die Kreuzfahrt als mangelhaft im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB klassifiziert. Das Landgericht betonte, dass die Form der Verhaltensaufforderung an die Passagiere nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorwürfen stand.
Diese juristische Auseinandersetzung wirft ein Schlaglicht auf das Verhalten von Touristen und die Maßnahmen, die Reiseveranstalter im Falle unangemessenen Verhaltens ergreifen können. Die Diskussion über derartige Vorfälle und deren Folgen auf Kreuzfahrten wird sicherlich weitergehen, insbesondere in Anbetracht der vorherrschenden Nutzererfahrungen auf solchen Reisen.
Für weitere Informationen zu diesem Vorfall und den gerichtlichen Entscheidungen kann auf die Berichterstattung von Jurios und Spiegel zurückgegriffen werden.