Lärm aus der Wand: Reisepreisminderung wegen Nagetieren in Kreta!
Ein Familienvater buchte eine Pauschalreise nach Kreta, doch nächtliche Lärmprobleme führten zu einer Reisepreisminderung. Erfahren Sie mehr über Reisemängel und Rechte.

Lärm aus der Wand: Reisepreisminderung wegen Nagetieren in Kreta!
Ein Familienvater erlebte mit seiner Familie kürzlich einen unvergesslichen, jedoch nicht im positiven Sinne, Urlaub im Hotel auf Kreta. Die Pauschalreise umfasste einen Aufenthalt von 14 Nächten, doch bereits in den ersten Nächten wurden sie von lauten Kratz- und Nagegeräuschen aus der Wand geweckt. Der Mann vermutete, dass ein Nagetierbefall vorlag, und meldete den Vorfall umgehend.
Nach vier Tagen entschied sich die Familie, in ein anderes Zimmer umzuziehen. Bei Pauschalreisen ist nicht das Hotel, sondern der Reiseveranstalter der Vertragspartner, was bedeutet, dass Mängel direkt beim Veranstalter angezeigt werden müssen. Das Amtsgericht München bewertete die nächtlichen Geräusche als Reisemangel. Reisemängel liegen vor, wenn die Qualität der Reise nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht und der Erholungswert stark beeinträchtigt wird. Schlaf, als zentraler Punkt für die Erholung, liegt in diesem Fall klar darunter.
Bewertung des Reisemangels
Das Gericht entschied, dass der Reisepreis für die ersten vier Tage um jeweils 45 % gemindert werden musste. Allerdings wurde der Anspruch auf eine höhere Minderung am Tag des Zimmerwechsels abgelehnt, da der Wechsel als unproblematisch erachtet wurde. Ebenso wurde ein Schadensersatz für die verlorene Urlaubszeit abgelehnt, da die Minderung unter 50 % lag und die restlichen Reiseleistungen mangelfrei waren.
Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass anhaltender Lärm in der Nacht als Reisemangel gewertet werden kann. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Schadensersatz nicht automatisch gewährt wird. Der Umfang, die Dauer und das Gesamtgewicht der Beeinträchtigung sind entscheidend. Reisende sollten Mängel sofort melden und dokumentieren, um ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Laut advocard.de sind Reisemängel wie hier beschrieben eine Möglichkeit, die Reisepreise zu mindern oder Entschädigungen zu verlangen.
Wichtige Schritte bei Reisemängeln
Reisemängel müssen umgehend beim Reiseveranstalter angezeigt werden, wobei eine Dokumentation der Mängel, beispielsweise durch Fotos und Zeugen, von großer Bedeutung ist. Anhand der gesetzlichen Regelung gemäß § 651i Abs. 2 BGB gilt ein Reisemangel dann als gegeben, wenn es eine Abweichung von zugesicherten Leistungen gibt, die einen erheblichen Nachteil für den Urlauber darstellt.
Wichtig zu beachten ist, dass vorab informierte Einschränkungen nicht als Reisemangel geltend gemacht werden können. Bei Mängeln wie Baulärm, Schimmel oder Ungeziefer ist es entscheidend, dass diese nicht vorab angekündigt wurden, um Ansprüche zu legitimieren. Reisende sollten auch darauf achten, dass Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen zwei Jahre nach Reiseende bestehen.
Dieses Urteil stellt somit einen weiteren Fall dar, der zeigt, wie wichtig es ist, sich im Falle eines Reisemangels schnell zu informieren und zu handeln. Eine sachgerechte und umgehende Meldung kann entscheidend für die Durchsetzung von Ansprüchen sein.