
Ein kurioser Vorfall auf einer Kreuzfahrt ab Mallorca führte zu einem rechtlichen Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung des Reisevertrags. Laut LTO wurde einem Mann vorgeworfen, in ein Erdnussglas uriniert zu haben, was schließlich zur Ausschließung von der Kreuzfahrt durch den Reiseveranstalter führte. Das Landgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass diese Kündigung unwirksam war.
Im Zuge der Auseinandersetzung klagte der Mann und forderte Ersatz für die entstandenen Kosten. Das Gericht entschied, dass er Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 4.000 Euro habe. Obgleich die Vorwürfe gegen die Reisegruppe laut waren, wurde die Reise nach dem Vorfall fortgesetzt. Ein weiterer Landausflug konnte planmäßig durchgeführt werden.
Gerichtsurteil und rechtliche Grundlagen
Der Vorfall fand während einer Kreuzfahrt statt, die der Kläger für sich und zwei Freunde gebucht hatte. Die Vorwürfe, einer der Reisegruppe habe in ein Glas uriniert, führten letztendlich dazu, dass die Gruppe drei Tage später die Rückkehr zum Schiff verwehrt wurde. Der Reiseveranstalter bot lediglich einen Flug nach Hause an, den der Kläger selbst buchen sollte. Da der angebotene Flug ausgebucht war, entstanden ihm zusätzliche Kosten.
Das Landgericht stellte in seinem Urteil fest, dass eine fristlose Kündigung des Reisevertrags ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt war. Das Gericht sah das Urinieren in ein Glas als störend an, jedoch nicht als so schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen würde. Es sparte sich die Beweisaufnahme, da kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung vorlag.
Kündigungsrecht bei Reiseverträgen
Generell haben sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter die Möglichkeit, einen Reisevertrag zu kündigen. Wie Anwaltonline erklärt, kann eine Kündigung durch Reisende immer dann erfolgen, wenn die Pauschalreise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt ist. Dabei ist es wichtig, dass der Veranstalter eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung verstreichen lässt.
Falls die Mängel nicht behoben werden können, haben Reisende zudem wie im Fall des Klägers das Recht auf Rückerstattung und eventuell auch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Eine fristlose Kündigung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, und der Reisende somit darauf angewiesen, die Angelegenheit korrekt zu handhaben.
In diesem speziellen Fall stellt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein bedeutendes Zeichen für Reisende dar, die sich unfair behandelt fühlen. Es zeigt, dass bei der Kündigung von Reiseverträgen rechtliche Standards eingehalten werden müssen, um die Rechte der Reisenden zu schützen.