Elternzeit und Urlaub: So viel steht Ihnen wirklich zu!
Informieren Sie sich über Urlaubsansprüche während Elternzeit und aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu Kürzungen und Abgeltung.

Elternzeit und Urlaub: So viel steht Ihnen wirklich zu!
Am 14. September 2025 bringt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) neue Klarheit in Bezug auf den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Elternzeit. Laut den Informationen von Handwerksblatt müssen Arbeitgeber darauf achten, dass Mitarbeiter, die in Elternzeit gehen, ihren Jahresurlaub nur um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Abwesenheit gekürzt bekommen. Dies bedeutet konkret, dass ein Arbeitnehmer, der beispielsweise am 16. August in Elternzeit geht und bis zum 15. Oktober abwesend bleibt, für die Monate August und Oktober keinen Urlaub abgezogen bekommt. Lediglich für September, den vollen Kalendermonat, dürfen die Arbeitgeber den Anspruch kürzen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem früheren Urteil klargestellt, dass ein Arbeitsgeber fälschlicherweise annehmen könnte, dass während der gesamten Abwesenheit kein Anspruch auf Urlaub besteht. Diese Klarstellung könnte vielen Arbeitnehmern zugutekommen, die sich in ähnlichen Situationen befinden.
Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Eine weitere bedeutende Entscheidung betrifft die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern, die nach der Elternzeit aus dem Berufsleben ausscheiden. Wie die Haufe berichtet, kann ein Arbeitgeber die Urlaubsansprüche von Mitarbeitern nicht mehr kürzen, wenn diese in einen Abgeltungsanspruch übergegangen sind. Beispielsweise forderte eine ehemalige Arbeitnehmerin nach ihrem Ausscheiden Ende 2020 fast 25.000 Euro Urlaubsabgeltung, nachdem sie mehrere Jahre in Elternzeit verbracht hatte. Auch in ihrem Fall war der Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen nicht abgelaufen, und es waren Ansprüche aus der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit noch offen.
Das BAG entschied, dass Urlaubsansprüche während Mutterschutz und Elternzeit in voller Höhe entstehen und nicht verfallen. Die Tochter des Arbeitgebers hatte nicht die nötige Kürzungserklärung abgegeben, was zur Folge hatte, dass die Urlaubsansprüche nicht gekürzt werden konnten. Dies bedeutet, dass der Abgeltungsanspruch auch dann erhalten bleibt, wenn die Mitarbeiterin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Entgelt erhalten hat.
Arbeitgeber sollten in Anbetracht dieser Urteile sicherstellen, dass die Urlaubsansprüche von Mitarbeitern während und nach der Elternzeit korrekt behandelt werden, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.