Urteil nach Dubai-Reise: Münchner verliert Klage gegen Veranstalter!

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Ein Münchner klagt nach einer Pauschalreise nach Dubai auf Rückzahlung. Gericht urteilt: Fehlende Reiseleitung ist branchenüblich.

Ein Münchner klagt nach einer Pauschalreise nach Dubai auf Rückzahlung. Gericht urteilt: Fehlende Reiseleitung ist branchenüblich.
Ein Münchner klagt nach einer Pauschalreise nach Dubai auf Rückzahlung. Gericht urteilt: Fehlende Reiseleitung ist branchenüblich.

Urteil nach Dubai-Reise: Münchner verliert Klage gegen Veranstalter!

Ein aktueller Fall beschäftigt die Gerichte in Deutschland und wirft Fragen zur Haftung von Reiseveranstaltern auf. Ein Münchner hatte Klage gegen einen Reiseveranstalter erhoben, nachdem er von einer siebentägigen Pauschalreise nach Dubai zurückgekehrt war, die ihn 774 Euro gekostet hatte. Der Kläger forderte eine Rückzahlung von 400 Euro wegen diverser Mängel, die er nach der Reise ansprach. Besonders kritisch äußerte er sich über die Erreichbarkeit des deutschsprachigen Reiseleiters, der lediglich über WhatsApp verfügbar war, anstatt durchgehend vor Ort zu sein. Dies wirft die Frage auf, wie zuständig die Gerichte in solchen Fällen tatsächlich sind.

Das Bericht der Süddeutschen Zeitung erläutert, dass das Amtsgericht München in seiner Entscheidung zu Gunsten des Reiseveranstalters entschied. Die Richter konnten keine gravierende Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung feststellen. Lediglich für den entfallenen Besuch der alten Festung Al-Fahidi-Fort wurde eine Minderung des Reisepreises um 4,84 Euro gewährt, während die übrigen Forderungen des Klägers abgewiesen wurden. Eine fehlende permanente Präsenz des Reiseleiters wurde nicht als Mangel gewertet, da die Zusicherung des Reiseveranstalters, eine „qualifiziert Deutsch sprechende Reiseleitung“ zu stellen, erfüllt wurde.

Rechtslage und Verantwortung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für derartige Klagen werden durch europäische und nationale Vorschriften bestimmt. So regelt die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 die gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Fällen und gilt auch für Verbraucher, die gegen inländische Reiseveranstalter klagen möchten. Ein Beispiel ist ein aktueller Fall, in dem ein Verbraucher aus Nürnberg gegen ein Unternehmen aus München klagte, weil er unzureichende Informationen zu Einreisebestimmungen und Visaanforderungen erhalten hatte. Auch hier stellte sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die in der Ausgangsinstanz nicht eindeutig war.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte dieser Problematik Rechnung getragen und die Frage der Zuständigkeit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der EuGH entschied, dass Verbraucher in der Lage sind, Reiseveranstalter vor ihrem Wohnsitzgericht zu verklagen, selbst wenn beide Parteien im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind. Diese Regelung soll den Verbraucherschutz stärken und den Zugang zur Justiz für Verbraucher erleichtern. Fachanwalt.de informiert, dass diese Bestimmungen auch anwendbar sind, wenn das Reiseziel im Ausland liegt.

Schlussfolgerungen

Der Fall des Münchner Reisenden zeigt die Komplexität bei Streitigkeiten über Reiseleistungen auf und verdeutlicht die Notwendigkeit, sich im Voraus über die Rechte als Verbraucher zu informieren. Ebenso unterstreicht er die Bedeutung von klaren Informationen durch die Reiseveranstalter, um Missverständnisse und Unzufriedenheit zu vermeiden. Angesichts der höchsten Gerichtsentscheidungen müssen Reisende ihre Ansprüche und Rechte genau kennen, um insbesondere im Fall von Beschwerden oder Problemen während einer Reise gut gerüstet zu sein.