Urteil aus München: Reisevertragskündigung wegen falscher Zimmer-Zusagen
Ein Gerichtsurteil klärt Rechte von Reisenden bei unzureichenden Hotelzimmer-Zusagen während Pauschalreisen. Informieren Sie sich!

Urteil aus München: Reisevertragskündigung wegen falscher Zimmer-Zusagen
Im aktuellen Fall einer Pauschalreise nach Ägypten hat das Amtsgericht München zugunsten eines Reisegastes entschieden, der eine Buchung stornierte, weil das ihm zugesicherte Hotelzimmer nicht frisch renoviert war. Der Reiseveranstalter hatte versichert, dass alle Zimmer des Hotels renoviert seien, was sich anschließend als falsch herausstellte. Diese Entscheidung untermauert die Rechte von Reisenden, die auf korrekte Informationen angewiesen sind.
Der betroffene Mann hatte ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines frisch renovierten Zimmers hingewiesen, da er zuvor schlechte Erfahrungen mit ägyptischen Unterkünften gemacht hatte. Um ihm entgegenzukommen, zeigte ein Mitarbeiter des Reisebüros sogar ein Foto eines renovierten Zimmers und bestätigte die Zusicherung. Nach der Buchung stellte der Reisegast jedoch fest, dass das reservierte Zimmer in einem unrenovierten Zustand war, was durch Internetrecherche offenbar wurde.
Rechtslage und Entscheidungsgrundlagen
Das Amtsgericht München entschied, dass der Reisegast das Recht hatte, den Vertrag zu kündigen, da die vereinbarte Beschaffenheit des Zimmers nicht gegeben war. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere § 651i Abs. 3 Nr. 5 und § 651l Abs. 1 Satz 1, wurden hierbei als Grundlage herangezogen, da die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. Der Reiseveranstalter war für die Zusagen des Reisebüros verantwortlich, was bedeutet, dass die vom Mitarbeiter gemachte Zusicherung Teil des Reisevertrags war und geltend gemacht werden konnte.
Nach der Stornierung erhielt der Reisende eine Rechnung über 657 Euro für die Stornogebühren, die der Reiseveranstalter geltend machte. Doch das Gericht wies diesen Anspruch zurück. Es stellte fest, dass die falsche Zusicherung zur erheblicen Beeinträchtigung der Reise führte und somit eine Erhebung der Stornogebühren nicht gerechtfertigt war. Das AG München kam zu dem Schluss, dass durch die Verwendung von Beispielbildern der Eindruck erweckt wurde, dass alle Zimmer renoviert seien, was ebenfalls als Täuschung gewertet wurde.
Folgen für Reisende
Das Urteil des Amtsgerichts München, das noch nicht rechtskräftig ist, bietet einen wichtigen Präzedenzfall für andere Reisende, die ebenfalls mit unzureichenden Hotelstandards konfrontiert werden. Reisende haben das Recht, sich auf die Zusagen von Reisebüros zu verlassen, und können rechtliche Schritte einleiten, wenn diese Zusagen nicht eingehalten werden. Dies bestätigt, dass die Haftung für fehlerhafte Informationen nicht bei den Reisenden liegt, sondern bei den Reiseveranstaltern, die für ihr Verkaufsnetz verantwortlich sind.
Wenn Reisende falsche Zusagen erhalten, können sie ihre Rechte durchsetzen. Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Verbraucher auch in Fällen von Fehlinformationen in der Reisebranche ernst genommen werden und eine Klärung der rechtlichen Bestimmungen durchaus im Interesse der Reisenden liegt.
Für detaillierte Informationen über das Gerichtsurteil können Interessierte die Berichterstattung von Haufe über die Stornierung einer Reise wegen nicht renoviertem Hotelzimmer sowie von WBS über die Haftung des Veranstalters für Zusagen des Reisebüros konsultieren.