Urlaub auf Kreta: Gericht zuspricht Rückzahlung wegen Nagetier-Lärm!

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Ein Münchner klagte erfolgreich auf Reisepreisminderung wegen Nagetierbefalls während seiner Pauschalreise nach Kreta.

Ein Münchner klagte erfolgreich auf Reisepreisminderung wegen Nagetierbefalls während seiner Pauschalreise nach Kreta.
Ein Münchner klagte erfolgreich auf Reisepreisminderung wegen Nagetierbefalls während seiner Pauschalreise nach Kreta.

Urlaub auf Kreta: Gericht zuspricht Rückzahlung wegen Nagetier-Lärm!

Ein eindrucksvolles Urteil hat das Amtsgericht München am 7. November 2024 gefällt, welches nun für Aufsehen sorgt. Ein Kläger aus München hatte eine zweiwöchige Pauschalreise nach Kreta für 5.326 Euro gebucht, die vom 12. bis 26. August 2023 stattfand. Während des Aufenthalts kam es zu erheblichen Störungen durch Nagetiere in seinem ursprünglich zugewiesenen Hotelzimmer, die die nächtliche Ruhe der Familie stark beeinträchtigten. Diese Umstände führten dazu, dass der Mann am 16. August in ein anderes Zimmer umziehen musste, nachdem er bereits am 13. August eine Mängelanzeige stellte.

Der Reiseveranstalter wies die Vorwürfe des Nagetierbefalls zurück und sah keinen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung oder Schadensersatz. Dennoch erachtete das Gericht die Schilderungen des Klägers als glaubhaft. Der Mann konnte detaillierte Berichte und Bilder des Ersatzzimmers präsentieren, das zudem kleiner war als das ursprünglich gebuchte. Letztendlich entschied das Gericht auf eine Reisepreisminderung von 45 Prozent für die ersten vier Urlaubstage, was einer Rückzahlung von 684 Euro entspräche.

Details zum Urteil

Der Kläger hatte anfangs eine Minderung von 50 Prozent für die ersten drei Tage und 285,32 Euro für den Umzugstag gefordert. Die Klage wurde jedoch nur teilweise stattgegeben, da die Minderung für den Umzugstag nicht anerkannt wurde und die Tagesleistungen des Hotels als mangelfrei galten. Zudem wurde der Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude von 855,98 Euro abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass die Lärmbelästigung durch die Nagetiere lediglich nachts stattfand und Tagsüber keine Mängel auftraten.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass nach Abzug einer vorgerichtlichen Zahlung von 500 Euro noch eine Klageforderung von 184 Euro übrig blieb. Diese zwiespältige Entscheidung, die sich aus dem Aktenzeichen 223 C 17811/24 ergibt, zeigt die Herausforderungen auf, denen sich Urlauber in ähnlichen Situationen möglicherweise gegenübersehen könnten.

Obwohl der Kläger in manchen Punkten recht bekam, bleibt das Verfahren rechtlich noch umstritten und nicht rechtskräftig. Die eindeutige Beurteilung des Gerichts bezüglich der Glaubhaftigkeit der Schilderungen könnte jedoch Signalwirkung für zukünftige Klagen wegen vergleichbarer Störungen im Urlaub haben.

Für weitere Details über den Fall und die rechtlichen Hintergründe können die Berichte von Tageskarte und Justiz Bayern konsultiert werden.