Urlaubsansprüche verfallen nicht: Rechte der Arbeitnehmer gestärkt!

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Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch. Erfahren Sie, wie Fristen und Informationspflichten Arbeitgeber betreffen.

Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch. Erfahren Sie, wie Fristen und Informationspflichten Arbeitgeber betreffen.
Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch. Erfahren Sie, wie Fristen und Informationspflichten Arbeitgeber betreffen.

Urlaubsansprüche verfallen nicht: Rechte der Arbeitnehmer gestärkt!

Gerichte haben kürzlich klargestellt, dass Urlaubsansprüche nicht automatisch nach drei Jahren verjähren. Diese wichtige Entscheidung sorgt für Klarheit und stärkt die Rechte der Arbeitnehmer. Insbesondere wurde betont, dass eine ordnungsgemäße Mitteilung durch den Arbeitgeber Voraussetzung für den Ablauf der Verjährungsfrist ist. Der Verjährungsbeginn tritt gemäß §§ 195, 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst dann in Kraft, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über offene Urlaubstage informiert hat, berichtet der Fitness Management.

Diese Erkenntnis geht auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zurück, welches feststellte, dass eine einmalige Information zu Jahresbeginn für die Einhaltung der Pflicht ausreicht. Allerdings empfiehlt sich, im Lauf des Jahres eine zusätzliche Erinnerungsmail zu verschicken, insbesondere in der zweiten Jahreshälfte. Dies erleichtert die Personalplanung und stärkt die rechtliche Position des Unternehmens.

Urlaubsansprüche und deren Verfall

In den vergangenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde zudem klargestellt, dass Urlaubsansprüche erst verjähren, wenn Arbeitgeber die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Ein Beispiel zeigt, dass eine Steuerfachangestellte finanzielle Vergütung für ihren nicht genommenen Urlaub forderte, weil hohe Arbeitsbelastung es ihr nicht erlaubte, diesen zu nehmen. Ihr Arbeitgeber berief sich auf die Verjährungsfrist gemäß BGB, doch das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Ansprüche nicht erloschen seien, weil der Arbeitgeber die Mitarbeiterin nicht ausreichend informiert hatte.

Zusätzlich hat der EuGH die Auffassung vertreten, dass bei krankheitsbedingtem Urlaub eine Verjährung nur gilt, wenn der Arbeitgeber aktiv informierte. In zwei weiteren Fällen, in denen Klagen auf Urlaubsansprüche nach längeren Erkrankungen erfolgten, bestätigte der EuGH, dass die deutschen Regelungen eine Verjährung von Urlaubsansprüchen nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres beinhalten, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat seine Informationspflichten erfüllt.

Rechtslage und Fazit

Das klare Signal aus der Rechtsprechung ist, dass Arbeitgeber nicht nur verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter über Resturlaub und dessen möglichem Verfall zu informieren, sondern auch sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der Lage sind, ihren Urlaub zu nehmen. So bleibt die deutsche Verjährungsfrist von drei Jahren zwar unproblematisch, die konkreten Vorschriften zur Fristberechnung müssen jedoch unionsrechtskonform ausgelegt werden.

Die interessante Frage bleibt, wie konkret Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden über Urlaubsansprüche informieren müssen und wie der Nachweis über diese Ansprüche zu erbringen ist. Unklarheiten zu diesem Thema tragen zur Unsicherheit in der Arbeitsorganisation bei.