Urlaubstransfer bei Krankheit: Neuer EuGH-Beschluss für Arbeitnehmer!
Am 10. September 2025 entschied das Kassationsgericht in Frankreich, dass Urlaubstage bei Krankheit während des Urlaubs übertragbar sind.

Urlaubstransfer bei Krankheit: Neuer EuGH-Beschluss für Arbeitnehmer!
Am 18. September 2025 hat das Kassationsgericht in Frankreich ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit bezahltem Urlaub und Krankheitszeiten klärt. Die Entscheidung, die am 10. September 2025 erging, ermöglicht es zukünftigen Arbeitnehmern, ihren Urlaubsanspruch auch dann zu übertragen, wenn sie während ihres bezahlten Urlaubs krank werden. Diese Regelung stellt eine wesentliche Anpassung an frühere Bestimmungen dar, bei denen eine Übertragung nur in Kraft trat, wenn die Krankschreibung vor der Urlaubsreise erfolgte. Laut Sortir à Paris wurde diese Entscheidung als notwendig erachtet, um den Erholungszeitraum von Arbeitnehmern und die Zeit der Genesung bei Krankheit besser zu berücksichtigen.
Ein zentraler Aspekt der Regelung ist, dass Arbeitnehmer, die im Krankheitsfall Urlaubstage übertragen möchten, dazu verpflichtet sind, einen Arzt aufzusuchen und eine Krankschreibung zu erhalten. Diese sollte innerhalb von 48 Stunden nach dem Arztbesuch dem Arbeitgeber übermittelt werden. Ohne eine rechtzeitige Mitteilung ist die Übertragung von Urlaubstagen nicht möglich. Die Maßnahme gilt theoretisch ab sofort, was Arbeitgeber dazu zwingt, ihre Dienstpläne und Ressourcen neu zu organisieren.
Europäischer Kontext und neue Regelungen
Die neue Regelung in Frankreich ist Teil einer breiteren europäischen Initiative, die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) initiiert wurde. Ein Urteil des EuGH besagt, dass Arbeitnehmer, die aufgrund von Langzeiterkrankungen ihren bezahlten Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen konnten, auch gegenüber privaten Arbeitgebern, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, ihren Anspruch geltend machen können. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass das Unionsrecht eine Übertragungsfrist von 15 Monaten für nicht genommenen Jahresurlaub aufgrund von Langzeiterkrankungen erlaubt (Arbeitsrechtsiegen).
In dieser Entscheidung wird die Gleichstellung von krankgeschriebenen Arbeitnehmern mit aktiven Beschäftigten im Hinblick auf den Urlaubsanspruch betont. Nationale Regelungen, die eine Übertragungsfrist vorsehen, müssen jedoch gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und mit dem Wesen des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub vereinbar sein. Dies sichert, dass die Interessen der Arbeitnehmer an Erholungszeiten mit den organisatorischen Bedürfnissen der Arbeitgeber in Einklang gebracht werden.
Wichtige gesetzliche Bestimmungen
In Frankreich wurden spezifische Regeln als Reaktion auf das Urteil des EuGH eingeführt. Diese neuen Bestimmungen berücksichtigen sowohl die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU verankert sind, als auch die konkrete Umsetzung durch Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Die Ansprüche sind auf die während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen erworbenen Ansprüche beschränkt, was bedeutet, dass Arbeitnehmer innerhalb dieser Grenzen ihre Urlaubstage geltend machen können.
Die Entscheidung des Kassationsgerichts und die Entwicklungen auf europäischer Ebene verdeutlichen die wachsende Bedeutung von Arbeitnehmerrechten im Kontext von Urlaub und Krankheit. Diese Ansätze haben das Potenzial, einen signifikanten Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse in Frankreich und darüber hinaus auszuüben.