Bundesgerichtshof: Reisende haben kein Auskunftsrecht bei Rücktritt!

Ein BGH-Urteil zum Reiserecht erörtert, dass Reisende kein Auskunftsrecht über Entschädigung bei Rücktritt haben.

Ein BGH-Urteil zum Reiserecht erörtert, dass Reisende kein Auskunftsrecht über Entschädigung bei Rücktritt haben.
Ein BGH-Urteil zum Reiserecht erörtert, dass Reisende kein Auskunftsrecht über Entschädigung bei Rücktritt haben.

Bundesgerichtshof: Reisende haben kein Auskunftsrecht bei Rücktritt!

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde klargestellt, dass Reisende keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Entschädigung haben, wenn sie von einer Pauschalreise vor Reisebeginn zurücktreten. Dieses Urteil, das am 18. Januar 2022 unter dem Aktenzeichen X ZR 88/20 gefällt wurde, bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Ehepaar eine Pauschalreise gebucht hatte.

Das besagte Ehepaar hatte für € 1.296,00 eine Pauschalreise reserviert und zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Der Mann entrichtete eine Anzahlung von € 518,40. Mehr als 30 Tage vor Reisebeginn entschloss er sich, vom Reisevertrag zurückzutreten. In dieser Situation behielt der Reiseveranstalter eine pauschale Entschädigung von € 518,00 ein.

Entschädigung durch die Versicherung

Die Reiserücktrittsversicherung kam für diesen Betrag auf und zahlte an die Reisenden. Als die Reisenden jedoch Auskünfte über mögliche ersparte Aufwendungen und Erlöse aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangten, sah sich der BGH nicht in der Pflicht, ihrem Anliegen stattzugeben.

Gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 651h BGB) verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, wenn vor Reisebeginn zurückgetreten wird, hat jedoch das Recht, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen und der Erlöse aus der anderweitigen Nutzung der Reiseleistungen.

Beweislast und Gerichtsurteil

Das Urteil verdeutlicht auch, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Entschädigung beim Reiseveranstalter liegt. Dies bedeutet, dass der Veranstalter nachweisen muss, dass die einbehaltene Entschädigung gerechtfertigt ist.

Mit dieser Entscheidung betont der BGH die Rechte der Reiseveranstalter und die Notwendigkeit, umfassend über die Vertragsbedingungen informiert zu sein. Weitere Informationen zu diesem Thema sind auch in einem detaillierten Skript zum Pauschalreisevertragsrecht verfügbar, welches auf der Webseite der Juracademy eingesehen werden kann. Hier können interessierte Leser mehr über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Pauschalreisen erfahren: Juracademy.

Für Reisende ist es von großer Bedeutung, die Bedingungen ihrer Buchungen und die Regelungen zur Stornierung im Blick zu behalten, um im Bedarfsfall gewappnet zu sein. Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen streichen die Wichtigkeit klarer Informationen zwischen Reisenden und Veranstaltern hervor.

Für weitere Details zu dieser Thematik sei auf den Artikel von Smartlaw verwiesen, der die Hintergründe der Entscheidung und deren Folgen aufzeigt: Smartlaw.